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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - XII ZR 109/23
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots (hier: Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens) stellt u.a. dann einen Gehörsverstoß dar, wenn das Gericht offenkundig unrichtig eine beweisbewehrte Behauptung als unzulässige Ausforschung oder als "ins Blaue hinein" aufgestellt angesehen hat.
2. Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
3. Die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen schließt die Verpflichtung der Partei zu substanziiertem Bestreiten aus.
4. Der Beweis der Echtheit einer Urkunde kann durch Schriftvergleichung geführt werden, indem das Gericht den Schriftvergleich im Wege des Augenscheinsbeweises selbst durchführt oder - ohne dass es dazu eines Parteiantrags bedarf - bei der Schriftvergleichung einen Sachverständigen hinzuzieht.
5. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei nach teilweiser Beweiserhebung bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger, für das Gegenteil angebotener Beweise abzusehen.
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