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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25
1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.*)
2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.*)
3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.*)
4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.*)
5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.*)
6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers: BGH, IBR 2024, 617). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.*)
7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.*)
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