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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnungseigentum
AG Hamburg, Urteil vom 04.02.2026 - 9 C 254/24
1. Bei drei Kernbohrungen durch die Kellerdecke/den Boden handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
2. Allein die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, wegen eines nicht legitimierten Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum gegen den Störer vorzugehen. Dass daneben, gleichsam als Reflex, auch ein Sondereigentümer entsprechende Ansprüche gegen den Störer haben könnte, ist unschädlich.
3. Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG besteht.
4. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands mit hohen Kosten verbunden ist und ein Miteigentümer die Veränderungen eigenmächtig vorgenommen hat.
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