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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2024 - 12 U 29/23
1. Soll ein Architekt nach dem Willen des Auftraggebers als sog. Abschlussgehilfe auch die Bauverträge verhandeln und zum Abschluss bringen, dann muss sich der Auftraggeber das Verschulden des Architekten im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmen zurechnen und unwirksame Klauseln in den Bauverträgen gegen sich gelten lassen.
2. Sieht der Bauvertrag vor, dass ein vom Auftragnehmer vorzulegender Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird, dann ergibt sich die verbindlich einzuhaltende Bauzeit aus diesem nachträglich vorgelegten Terminplan. Das kann selbst dann anzunehmen sein, wenn der Terminplan nur als "Vorschlag" übermittelt und vom Auftraggeber nicht ausdrücklich bestätigt wurde.
3. Eine Vertragsstrafenvereinbarung wird hinfällig, wenn der Terminplan aufgrund von Behinderungen umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde.
4. Bereits einzelne vom Auftraggeber (mit) zu vertretende Behinderungen können hierfür ausreichend sein. Entscheidend ist, ob die Behinderung im Zeitpunkt ihres Eintritts schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.
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