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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bausicherheiten
OLG München, Urteil vom 27.04.2026 - 17 U 2866/25
1. Die Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB ist streng akzessorisch. Der Unternehmer hat die vom Besteller geleistete Sicherheit zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Forderung des Unternehmers erloschen oder wegen eingetretener Verjährung undurchsetzbar geworden ist.
2. Besteht die Forderung nicht mehr, ist das Grundbuch im Hinblick auf die Sicherungshypothek (und damit auch im Hinblick auf eine diese sichernde Vormerkung) unrichtig.
3. Erfolgt eine Abtretung vor der Eintragung der für den Zedenten bereits bewilligten Vormerkung, kann die Vormerkung nicht auf den Zessionar übergehen, da sie im Zeitpunkt der Abtretung mangels Eintragung noch nicht entstanden ist. Sie kann aber auch nicht in der Person des Zedenten entstehen, weil dieser im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr Rechtsinhaber des gesicherten Anspruchs ist; aus diesem Grund kommt nur eine Entstehung in Person des Zessionars in Betracht.
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