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IBRRS 2026, 0971; IMRRS 2026, 0491
Allgemeines Zivilrecht
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Allgemeines Zivilrecht
Vertragsschluss erst durch Vertragsunterzeichnung!
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2025 - 12 U 51/25
1. Stellen die Parteien eine Vertragsurkunde (hier: für eine Nachtragsvereinbarung) her, die Unterschriftenfelder enthält, liegt darin eine konkludente Schriftformvereinbarung.
2. Der Vertrag ist nicht geschlossen, bis der Vertrag beidseitig unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung hat konstitutive Wirkung.




