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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 - 1 U 5/21
1. Die Prüfung einer Rechnung über Werklohn durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten führt nicht zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des Prüfungsergebnisses. Hat der Besteller die von dem Unternehmer ermittelten Massen bei der Rechnungsprüfung bestätigt und ist die Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich, kann der Besteller die abgerechneten Massen im Prozess über Werklohn deswegen bestreiten. Er muss aber zum Umfang der von ihm zugestandenen Massen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.*)
2. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Besteller ausdrücklich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 641 Abs. 3, 320 BGB beruft. Das Zurückbehaltungsrecht ist bereits dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.*)
3. Nach § 215 BGB kann der Besteller dem Werklohnanspruch sein Zurückbehaltungsrecht auch nach der Verjährung der Mängelrechte entgegenhalten, wenn die Mängel vor der Verjährung in Erscheinung getreten sind und daher das Leistungsverweigerungsrecht in unverjährter Zeit hätte geltend gemacht werden können. Dass das Zurückbehaltungsrecht vorher geltend gemacht worden ist, ist nicht erforderlich.*)
4. Ist das Werk abnahmereif, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme auf die Zahlung des Werklohns klagen. Die Klage enthält dann konkludent den Antrag auf Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme.*)
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