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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2026, 0955
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist eine Kündigungsabrechnung prüfbar?

OLG Köln, Urteil vom 16.07.2025 - 16 U 50/24

1. Bei einem gekündigten Architektenvertrag mit pauschaler Honorarvereinbarung und nur teilweise erbrachten Leistungen setzt die Prüfbarkeit der Schlussrechnung voraus, dass die erbrachten Leistungen je Leistungsphase dargestellt, bewertet und insgesamt im Hinblick auf das Pauschalhonorar gewichtet werden. Es genügt nicht, dass ohne weitere Begründung statt der vollen Prozentsätze nur pauschal abgesenkte Prozentsätze in Rechnung gestellt werden.

2. Beruft sich der aus wichtigem Grund Kündigende (hier: Besteller) auf Vertragspflichtverletzungen, so besteht grundsätzlich eine Pflicht zur vorherigen Abmahnung.

3. Der Kündigende muss sich an einer einmal erfolgten Abmahnung festhalten lassen und kann die abgemahnten Umstände ohne Wiederholung des abgemahnten Verhaltens nicht zum Ausspruch einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund heranziehen.

4. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist jedenfalls dann in eine freie Kündigung umzudeuten, wenn der Kündigende zum Ausdruck bringt, dass das Vertragsverhältnis in jedem Fall beendet werden soll.

5. Der aus wichtigem Grund kündigende Besteller trägt im Ausgangspunkt die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb des Architekten. Da aber ersparte Aufwendungen den Vergütungsanspruch von vornherein - und nicht nur bei erhobener Einwendung - reduzieren, ist der Architekt zur Darlegung der ersparten Aufwendungen verpflichtet, dies auch deshalb, weil er allein dazu in der Lage ist (sog. Erstdarlegungslast). Bei ordnungsgemäßer Darlegung hat dann der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass die Positionen tatsächlich höher waren.

6. Ein abzugsfähiger Füllauftrag liegt nur dann vor, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Werkvertrages und der Erteilung des Ersatzauftrages besteht, und zwar in der Form, dass der Unternehmer ausschließlich durch die Kündigung in die Lage versetzt wurde, den anderweitigen Auftrag auszuführen.

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