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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2026 - 11 U 137/23
1. Haben die Parteien vertraglich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für dem Fall einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerung vereinbart, kann für die Bestimmung der vereinbarten Bauzeit jedenfalls dann auf den zeitlich ersten nach Vertragsschluss erstellten Terminplan zurückgegriffen werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ein solcher Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird.
2. Der ein Verlängerungshonorar begehrende Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten hat.
3. Soweit der Anspruch an die "nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen" anknüpft, bemisst sich das Honorar nach der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers und den Aufwendungen, die ihm ohne die Bauzeitverlängerung hypothetisch entstanden wären.
4. Zur Vermeidung von Doppelhonorierungen ist der so ermittelte Aufwand zu kürzen um den Honorarteil, der auf die bauzeitunabhängigen Leistungen entfällt, da diese bereits durch das (hier) vereinbarte HOAI-Honorar abgegolten sind und damit keine bauzeitbedingten Mehraufwendungen darstellen. Entsprechendes gilt für zusätzlich vergütete Änderungs- und Zusatzleistungen.
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