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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnungseigentum
LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.08.2025 - 5 S 4/24
1. Wird eine im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstücksfläche in der Teilungserklärung als Ziergarten bezeichnet, ergibt sich nicht bereits aus dieser Bestimmung, dass diese Grundstücksfläche von sämtlichen Wohnungseigentümern betreten werden darf. Denn der Zweck des Ziergartens - die gemeinschaftlich zu verwirklichende Verschönerung des Anwesens - kann unabhängig davon erreicht werden, ob sämtliche Miteigentümer zu jeder Zeit uneingeschränkten Zutritt zu dem Ziergarten haben oder nicht.*)
2. Das Mitgebrauchsrecht des Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum nach § 16 Abs. 1 S. 3 WEG lässt sich nicht unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten beurteilen. Dieses kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn aus objektiven Umständen zu erkennen ist, dass der betreffende Grundstücksteil nach Art und Lage nicht zu dem ständigen Gebrauch der Miteigentümer bestimmt ist.*)
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