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IBRRS 2026, 0847
Kaufrecht
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Kaufrecht
Drosselung der Speicherkapazität ist kein Mangel!
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2026 - 10 W 71/25
1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht um einen Werkvertrag, sofern der Schwerpunkt des Vertrags auf der Übereignung der Anlage liegt und die Montageleistung in den Hintergrund tritt.
2. Die nachträgliche Kapazitätsdrosselung des Stromspeichers begründet keinen Sachmangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
3. Die Drosselung ist kein Mangelsymptom, das zu Gunsten des Verbrauchers die vom Verkäufer zu widerlegende Vermutung der Mangelhaftigkeit des Stromspeichers schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs begründen würde.
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