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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2026 - 4 BN 15.25
1. Lärmimmissionen in sogenannten Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen (hier: Klinikgebiet einerseits und reines Wohngebiet andererseits), sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen.
2. Die Immissionsrichtwerte sind (in der Regel) gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Das Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise.
3. Der in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm für "Krankenhäuser" bestimmte Immissionsrichtwert ist schon nicht gebiets-, sondern einrichtungsbezogen. Für ein Sondergebiet Klinik, das auch weitergehende Nutzungen umfassen kann, trifft Nr. 6.1 TA-Lärm keine Regelung.
4. Beeinträchtigungen, die von einem genehmigten Betrieb legal verursacht werden, können die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Wohnbebauung mindern.
5. Ein Sonderfall kann nicht mit denselben Umständen begründet werden, die bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält.
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