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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2026, 0695; IMRRS 2026, 0351; IVRRS 2026, 0145
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch ein Vermesser vermisst sich mal ...

OLG München, Urteil vom 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau

1. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens) aufweist.

2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat.

3. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.

4. Die Umstellung eines Freistellungsantrags auf einen Feststellungsantrag stellt keine teilweise Klagerücknahme dar und bedarf deshalb keiner Zustimmung des Beklagten.

5. Das Feststellungsinteresse fehlt nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht.

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