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IBRRS 2026, 0659; VPRRS 2026, 0062
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Beitrag in Kürze
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Streitwertbemessung richtet sich nach „Angreiferinteresse“!
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 - Verg 16/25
1. Für die Wertberechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Spätere Erkenntnisse und Entwicklungen haben keinen Einfluss auf den Streitwert.
2. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist das Angreiferinteresse, also das mit dem Nachprüfungsverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse.
3. Unter „Bruttoauftragssumme" i.S.v. § 50 Abs. 2 GKG ist der Bruttoauftragswert des Angebots der jeweiligen Antragstellerin zu verstehen.
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