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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
KG, Urteil vom 03.03.2026 - 21 U 109/24
1. Der Besteller kann einen noch nicht abschließend durchgeführten Werkvertrag jedenfalls dann gemäß § 648a Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Unternehmer einen aus objektiver Sicht bestehenden erheblichen Mangel in Abrede stellt und nur gegen Anordnung einer tatsächlich nicht gebotenen Leistungsänderung zur Nachbesserung bereit ist.*)
2. Der Anspruch des gekündigten Unternehmers aus § 648a Abs. 5 BGB auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen entfällt, wenn diese für den Besteller insgesamt unbrauchbar sind.*)
3. Die Mehrkosten, die dem Besteller durch Beauftragung eines Drittunternehmens mit der Mängelbeseitigung entstehen, stellen auch dann einen gemäß § 281 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Besteller das Drittunternehmen bereits beauftragt hatte, als die dem ersten Unternehmer gesetzte Nacherfüllungsfrist noch nicht abgelaufen war.*)
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