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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnungseigentum
AG Charlottenburg, Urteil vom 20.02.2026 - 73 C 143/25
1. Zur Versammlung müssen sämtliche Eigentümer geladen werden, soweit dies nicht ausnahmsweise aus vom Verwalter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist, z.B. bei unbekanntem Aufenthalt eines Eigentümers.
2. Es ist auch eine digitale Ladung möglich, soweit der Eigentümer diesen Kommunikationsweg eröffnet hat.
3. Fehlt es aber an einer solchen Eröffnung, so ist der Verwalter gehalten, die Ladung auf einem anderen zumutbaren Kommunikationsweg, also auch klassischer analoger Post, dem Eigentümer zukommen zu lassen. Dies auch dann, wenn der Eigentümer gegen seine Verpflichtung verstoßen haben sollte, einen digitalen Kommunikationsweg zu eröffnen.
4. Werden also nur die Eigentümer geladen, die im Online-Portal des Verwalters einen Account eröffnet haben bzw. die eine Mailadresse hinterlegt haben, sind die getroffenen Beschlüsse allein deshalb für ungültig zu erklären.
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