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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - BG 46/25
1. Für den Verstoß gegen das Verbot der baugewerblichen Betätigung ist es unerheblich, in welchem Umfang der Freie Architekt über seine baugewerbliche Betätigung hinaus Architektenleistungen gemäß § 1 ArchG-BW mit seinem Architekturbüro erbracht hat.*)
2. Für den Verstoß wegen mangelnder Wahrung der Unabhängigkeit und der Sachwalterstellung des Freien Architekten im Rahmen dessen unerlaubter baugewerblicher Betätigung muss es nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Erwerbers bzw. Bauherrn im Einzelfall gekommen sein.*)
3. Der Freie Architekt kann sich nicht auf die mangelnde Kenntnis des Verbots der baugewerblichen Betätigung berufen, weil die Kenntnis der Berufsordnung zu einer gewissenhaften Berufsausübung gehört.*)
4. Der Architekt handelt berufswidrig, wenn er im Rahmen der Länderumtragung die Eintragung als Freier Architekt beantragt, obwohl er tatsächlich baugewerblich tätig ist, und dadurch bewirkt, dass die Architektenkammer ihn als Freien Architekten in die Architektenliste einträgt.*)
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