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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-564/24
1. Für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als Fernabsatzvertrag ist es ohne Bedeutung, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.
2. Eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als Fernabsatzvertrag einzustufen ist, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, stellt einen Fernabsatzvertrag dar, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. In dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, kann der Unternehmer mit Erfolg geltend machen, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.
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