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IBRRS 2026, 0514
Architekten und Ingenieure
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Architekten und Ingenieure
Architekt muss sich an Schlichtungsverfahren beteiligen!
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2025 - BG 20/25
Der Architekt verstößt gegen die Berufsordnung, wenn er seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 ArchG-BW nicht nachkommt, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeiten mit dem Bauherrn an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.*)
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