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Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 14.01.2026 - 14 U 58/25
1. Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist der rechtsgeschäftliche Wille, den Vertrag hinsichtlich des sog. Leistungssolls zu ändern. Es bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll.*)
2. Von der Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind Störungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverzögerungen oder Änderungen im Bauablauf führen.*)
3. Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.*)
4. Wird die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, nicht antragsgemäß erteilt und führt dies dazu, dass einzelne Bauabschnitte nicht nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers ausgeführt werden können, und weist der Auftraggeber den Auftragnehmer daraufhin an, den Bauablauf zu ändern, stellt eine solche Mitteilung allein keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers dar. Denn der Auftraggeber bestätigt damit nur das, was durch die nicht erteilte verkehrsbehördliche Anordnung ohnehin gegeben ist. Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille erkennbar sein, die Änderungen als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen.*)
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