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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 02.06.2025 - VK 63/24
1. Ausreichend für einen Angebotsausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist, dass der Auftraggeber von der mangelhaften Erfüllung der Auftragsanforderungen Gewissheit erlangt hat, d.h. eine Überzeugung gewonnen hat, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.*)
2. Ob die vorgebrachten Argumente einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mittels außerordentlicher Kündigung entgegenstehen, lässt sich nicht in einem Nachprüfungsverfahren klären.*)
3. Erheblich ist die mangelhafte Erfüllung dann, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und/oder finanzieller Hinsicht deutlich belastet.*)
4. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB nach allgemeiner Auffassung Ermessen, wobei der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 2 GWB zu beachten hat. Die vom öffentlichen Auftraggeber getroffene Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens zu prüfen.*)
5. Der nach § 165 Abs. 1 GWB bestehende Anspruch auf Einsichtnahme in die Vergabeakten wird durch den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens begrenzt und besteht nur bzgl. entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile, sofern andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen.*)
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