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IBRRS 2026, 0307
Öffentliches Baurecht
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Öffentliches Baurecht
Verschlechterung durch stetigen Verfall: Kein außergewöhnliches Ereignis!
VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2026 - 1 ZB 24.2124
1. Die Verschlechterung des baulichen Zustands durch stetigen Verfall im Laufe der Zeit ist kein außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
2. Maßgebend ist nicht die subjektive Sicht des Bauherrn, sondern ob es sich bei objektiver Betrachtung der baulichen Situation um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, wie es bei einem Brand oder einem Naturereignis in der Regel der Fall ist.
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