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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Werkvertrag
AG Köln, Urteil vom 11.12.2025 - 111 C 171/25
1. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Damit grenzt sich der Werkvertrag von anderen Vertragstypen durch die Zusage ab, einen bestimmten Erfolg zu erreichen.
2. Wird ein Unternehmer mit der Reparatur einer undichten Heizung beauftragt und wird die Heizung lediglich provisorisch abgedichtet, ohne dass der geschuldete Erfolg - die endgültige Behebung der Undichtigkeit - erreicht wird, steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Werklohn zu.
3. Reparaturarbeiten an einer Heizung sind grundsätzlich abnahmefähig. Nimmt der Besteller das Werk nicht ab, ist der Werklohnlohnanspruch des Unternehmers nicht fällig.
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