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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Rostock, Urteil vom 29.10.2024 - 4 U 26/21
1. Die nachträgliche Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI ist nur dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
2. Die schlüssige Darlegung der Honorarforderung setzt unter anderem voraus, dass die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der vereinbarten Kostenermittlung (hier: Kostenfeststellung) berechnet werden.
3. Die anrechenbaren Kosten für einen den Freianlagen zugehörigen Fußgängerbereich sind zum einen für ein Objekt Freianlagen zu ermitteln, soweit die Kosten für die Oberflächenbefestigung zu erfassen sind; zum anderen sind die Kosten für ein Objekt Verkehrsanlagen in Bezug auf die Kosten des Unter- und Oberbaus zu ermitteln, soweit der Auftragnehmer der Freianlagen den Unter- und Oberbau plant.
4. Eine (scheinbare) räumliche Trennung von verschiedenen Spuren von Verkehrsanlagen des Straßenverkehrs oder von Gleisen bei Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs führt nicht dazu, dass mehrere Verkehrsanlagen vorliegen, bloß weil diese zum Beispiel durch einen Grünstreifen oder durch einen anderen Zwischenraum getrennt sind.
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