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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 14.08.2024 - 13 U 1745/23
1. Wenn infolge einer Kündigung keine Werkleistungen mehr zu erbringen sind und der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch abschließend berechnen kann, kann er eine Bauhandwerkersicherung nicht mehr bezogen auf die in dem Einheitspreisvertrag genannte Vertragssumme verlangen, sondern muss sein Sicherungsverlangen dem verbleibenden Vergütungsanspruch anpassen.
2. Die Ausführung von Mindermengen ist einer Kündigung nicht gleichzusetzen.
3. Ein Ausschluss von § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.
4. Es kann zur Geschäftsgrundlage eines Einheitspreisvertrags gehören, dass eine bestimmte Menge nicht über- oder unterschritten wird. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage setzt jedoch eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (hier verneint).
5. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dient nicht dazu, dem Auftragnehmer den vollen Gewinn zukommen zu lassen, der er erzielt hätte, wenn die Mengenangaben im Leistungsverzeichnis zutreffend gewesen und ausgeführt worden wären. Vielmehr soll durch eine Anpassung des Einheitspreises erreicht werden, dass die Fortsetzung des Vertrags (wieder) zumutbar wird; dabei sind die berechtigten Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.
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