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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 - 1 U 977/23
1. Der Unternehmer haftet für einen Werkmangel aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung grundsätzlich unabhängig von der Mängelursache.
2. Der vom Unternehmer geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der Summe der vereinbarten Leistungen und Ausführungsart sowie den anerkannten Regeln der Technik, sondern - darüber hinaus - auch nach dem angestrebten Zweck und der Funktion des herzustellenden Werks.
3. Es spielt es für die Mängelhaftung des Unternehmers dem Grunde nach keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache herrührt. Dies gilt selbst bei Beiträgen durch Vorgaben des Bestellers.
4. Einen Fachunternehmer trifft auch gegenüber einem besonders fachkundigen Besteller eine Prüf- und (Bedenken-)Hinweispflicht, jedoch können Prüfumfang und -intensität eingeschränkt sein (hier verneint).
5. Vereinbaren die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags (nachträglich), dass ein Sachverständiger die "Schadens- bzw. Mängelursache" feststellen soll, liegt darin eine Schiedsgutachtenvereinbarung.
6. Schiedsgutachten sind nur bei offenbarer Unrichtigkeit durch ein Gericht überprüfbar. Eine solche liegt erst vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, wobei der Sach- und Streitstand zu Grunde zu legen ist, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist.
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