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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Kaufrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2024 - 23 U 121/23
1. Eine mangelhafte Lieferung stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Es wird vermutet, dass der Verkäufer diese zu vertreten hat.
2. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht, wo Schadensersatz statt der Leistung nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden darf (vgl. u. a. BGH, IBR 2018, 196), lässt das Kaufrecht eine fiktive Schadensberechnung nach wie vor zu (vgl. BGH, IBR 2021, 266).
3. Der anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mangel beseitigt wird oder nicht.
4. Die fiktiven Mangelbeseitigungskosten dürfen zwecks Vermeidung einer Überkompensation des geltend gemachten Schadens die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.
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