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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 - 2 U 1234/20
1. Kommt die Nachbesserung eines Mangels durch den Architekten nicht mehr in Betracht, weil er sich bereits im Bauwerk verkörpert hat, wird das Honorar auch ohne Abnahme fällig; es liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Die Mindestsatzfiktion wegen fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung (hier: § 4 Abs. 4 HOAI 1996/2002) verstößt nicht gegen das Unionsrecht und ist deshalb anwendbar.
3. Dem Auftraggeber kann ein Schadensersatzanspruch in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden.
4. Umfangreiche Planungsänderungen können zu einer konkludenten Abänderung einer vereinbarten Baukostenobergrenze führen.
5. Der überwachende Architekt ist verpflichtet, die Herstellung einer Sichtbetontreppe und eines Sichtestrichs zu überwachen, auch hinsichtlich der Erreichung der optischen Anforderungen; es handelt sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten.
6. Der überwachende Architekt hat für einen hinreichenden Witterungsschutz zu sorgen.
7. Die Annahme einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich nicht nur um einen optischen Mangel handelt, sondern (auch) um einen "technischen" Mangel handelt (hier: unzureichende Sichtestrichstärke).
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