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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2026 - 4 U 52/25
1. Geht das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffs unter, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, kann der Unternehmer gem. § 645 BGB einen der bis zum Untergang seines Werkes geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen.
2. Die Vorschrift des § 645 BGB ist über ihren Wortlaut hinaus (analog) anzuwenden, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Umstands, der der Sphäre bzw. dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen ist, untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1980 - VII ZR 47/80, IBRRS 1980, 0357).
3. Ein Werk ist unausführbar, wenn es von vornherein gar nicht erstellt werden kann oder sich im Laufe der Herstellung herausstellt, dass der Werkherstellung rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen, die den Unternehmer zur Verweigerung der Ausführung berechtigen
4. Ist der Besteller für den Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich, erhält der Unternehmer die volle Vergütung. Er muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
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