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IBRRS 2025, 3282
Architekten und Ingenieure
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Architekten und Ingenieure
GU-Zuschlag gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2025 - 22 U 26/25
1. Ein "GU-Zuschlag" ist bei der Bemessung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen.
2. Die Leistung einer Abschlagszahlung unter einem "starken" Vorbehalt führt zwar nicht zur Erfüllung, schließt jedoch einen Schuldnerverzug - und somit die Entstehung von Verzugszinsen - aus, wenn der Auftragnehmer die Zahlung nicht zurückweist.
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