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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2025 - 15 ZB 25.1520
1. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln.
2. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Art der baulichen Nutzung bzw. der Ermittlung des Gebietscharakters kann der maßgebliche prägende Umgebungsbereich weiter zu ziehen sei als etwa bei der eher kleinräumig ausgerichteten Beurteilung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche. Entscheidend ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im jeweiligen Einzelfall reichen.
3. Die Reichweite der näheren Umgebung im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche ist auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und regelmäßig auch auf der gleichen Straßenseite liegen.
4. Bei einer grundsätzlich möglichen Kombination von Erneuerung und Erweiterung darf kein Baukörper entstehen, der sich nach Standort und Bauvolumen als anderer Baukörper darstellt, der nicht mehr einem Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenem, Wohnzwecken dienendem Gebäude entspricht.
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