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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauhaftung
OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2025 - 24 U 21/25
1. Macht ein Grundstückseigentümer wegen Rissen an der Außenfassade seines Hauses gegen den mit der Ausführung von Straßen- und Kanalbaumaßnahmen beauftragten Unternehmer geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Risse kausal durch die Bauarbeiten bedingt sind.
2. Als alternative Schadensursachen für Fassadenrisse kommen u. a. auch Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels, Setzungsrisse und eine Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser in Betracht.
3. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsverfahren dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler.
3. Allein der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt keine Verhandlung und weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz oder die Einholung eines Obergutachtens.
5. Eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändert oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.
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