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IBRRS 2025, 3243; IMRRS 2025, 1594
Bauträger
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Bauträger
Hobbyraum nicht als Wohnraum nutzbar: Erwerber kann Kaufpreis mindern!
LG München I, Urteil vom 04.11.2025 - 5 O 8743/21
1. Haben die Parteien eines Bauträgervertrags vereinbart, dass ein Hobbyraum als Wohnraum im Sinne des Bauordnungsrechts nutzbar sein soll, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Ist der Hobbyraum aus bauordnungsrechtlichen Gründen tatsächlich nicht als Wohnraum nutzbar, liegt wegen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ein Sachmangel vor.
2. Bei der Auslegung des Vertragsinhalts kommt einem vorvertraglich übergebenen Exposé wesentliche Bedeutung zu, und zwar auch bei formbedürftigen Verträgen.
3. Der Bauträger muss auf eine bauordnungsrechtlich nicht gegebene Nutzungsmöglichkeit hinweisen.
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