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IBRRS 2025, 3234
Architekten und Ingenieure
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Architekten und Ingenieure
Mit „Architektur" dürfen nur (eingetragene) Architekten werben!
LG München I, Urteil vom 30.06.2025 - 4 HK O 13097/24
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der von der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnungen.
2. Wer mit Bezeichnungen wie "Architektur Group", "Architektenzeichnung" und "Gartenarchitektur" wirbt, obwohl kein Mitarbeiter als Architekt oder Landschaftsarchitekt in der Architektenliste eingetragen ist, handelt unlauter.
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