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IBRRS 2025, 3219
Bauvertrag
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Bauvertrag
Wenn der Abbruchunternehmer mehr abbricht, als er abbrechen soll ...
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2025 - 4 U 87/24
1. Bricht ein mit Abbrucharbeiten betrauter Unternehmer mehr ab als vertraglich vereinbart, scheidet eine Pflichtverletzung aus, wenn bereits keine hinreichende und für den Unternehmer erkennbare Unterscheidbarkeit zwischen den abzubrechenden und den nicht abzubrechenden Bauteilen gegeben ist.
2. Der Unternehmer kann auch ohne Abnahme Werklohn verlangen, wenn der Besteller keine (Nach-)Erfüllungsansprüche mehr geltend macht, sondern vielmehr (hier: im Klageverfahren) weitere Zahlungen an den Unternehmer ernsthaft und endgültig verweigert.
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