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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2025 - 2 U 70/24
1. Zu den Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 4 VOB/B 2019.*)
a) Auf eine Verzögerung des Beginns der Ausführung der Leistungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung kann sich der Auftraggeber nicht mehr berufen, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung bereits begonnen hatte. Das gilt auch, wenn die ausgeführten Leistungen Arbeiten am Nebengebäude betreffen.*)
b) Eine Vertragsfrist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen wird hinfällig, wenn der Auftragnehmer wegen der Verzögerung der Fertigstellung der Vorgewerke mit der Ausführung wesentlicher Teile seiner Leistungen erst nach Ablauf der Ausführungsfrist beginnen kann.*)
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann sich auch in einem VOB/B-Bauvertrag aus § 648a Abs. 1 BGB ergeben.*)
3. Ein wichtiger, den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund kann in der Weigerung des Auftragnehmers liegen, nach einer Bauzeitverschiebung mit der Erbringung wesentlicher Vertragsleistungen zu beginnen. Der Umstand, dass durch eine Baubehinderung die im Bauvertrag fest vereinbarten Termine und Fristen hinfällig geworden sind, bewirkt in keiner Weise ein Entfallen jeglicher zeitlichen Leistungsverpflichtung.*)
4. Zum Risiko des Auftragnehmers bei Festhalten an unberechtigten Baubehinderungsanzeigen.*)
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