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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2025 - 4 BN 24.24
1. Aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung des allgemeines Wohngebiets einerseits und des urbanen Gebiets andererseits folgt, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht erforderlich ist, wenn die nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde angestrebte Mischung aus Wohn-, gewerblicher und sonstiger Nutzung nach Art und Umfang nicht über das in einem allgemeinen Wohngebiet Zulässige hinausgeht, der Sache nach also ein Gebiet mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets geplant wird.
2. Die Gemeinde verstößt mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets gegen das Verbot des "Etikettenschwindels", wenn die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen gemindert werden soll, sie die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur tatsächlich aber nicht anstrebt.
3. Macht die Gemeinde von der Gliederungsbefugnis nach § 1 Abs. 4 BauNVO Gebrauch, kann sie innerhalb desselben Baugebietes eine Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festsetzen. Dass dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebietes - wird er für sich allein betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Dies gilt auch für das urbane Gebiet.
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