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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2025 - 4 W 153/25
1. Die Anhörung des Sachverständigen im Rahmen des Ablehnungsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Einholung einer Äußerung des Sachverständigen kann sich aber dann als notwendig erweisen, wenn dies zur sachlichen Prüfung des Befangenheitsantrags erforderlich ist (hier verneint).
2. Nimmt der Sachverstände in enger Abstimmung mit dem Gericht und unter Befolgung gerichtlicher Weisungen bestimmte Messungen nicht vor, kommt eine Besorgnis der Befangenheit wegen Unterlassens dieser Messungen von vorneherein nicht in Betracht.
3. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen kommt aber u.a. dann in Betracht, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei als erwiesen zu erachten, wenn die Feststellungen des Sachverständigen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten oder wenn er sich zu Rechtsfragen äußert (hier jeweils im Ergebnis verneint).
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