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IBRRS 2025, 2871; IMRRS 2025, 1420; IVRRS 2025, 0588
Öffentliches Recht
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Öffentliches Recht
Auch Denkmäler dürfen gruselig sein!
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.2025 - 16 L 2124/25
1. Der Denkmalschutz dient allein dem öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiven Rechte für Personen ohne räumlichen Bezug zum geschützten Objekt.
2. Dementsprechend kann ein Nicht-Anlieger auch nicht geltend machen, eine Halloween-Dekoration - darunter Gruselfiguren und Spinnennetze an Hausfassaden - beeinträchtige das historische Erscheinungsbild einer denkmalgeschützten Siedlung.
3. Zudem beeinträchtigt eine zeitlich begrenzte Dekoration den Denkmalwert nicht.
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