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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025 - 9 U 50/25
1. Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus, dass der Architekt als Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst hat, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich ist also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein.
2. Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik allein belegt noch nicht, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.
3. Im Jahr 2013 gehörte es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten, dass - erstens - die Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und - zweitens - für diese Konstruktion eine hygrothermische Simulation hätte durchgeführt werden müssen.
4. Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess besteht nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt (hier verneint).
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