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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauhaftung
OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2025 - 10 U 32/25
1. Wasserversorgungsunternehmen haben bei der Verlegung der Hausanschlüsse auf die berechtigten Interessen der Anschlussnehmer Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört es, bei der Auswahl des Verfahrens zur Herstellung des Anschlusses diejenige Methode zu wählen, die bei vergleichbarem Aufwand möglichst wenig Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes des Anschlussnehmers nimmt.
2. Ein Wasserversorgungsunternehmen muss die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik planen und ausführen und hat die im jeweiligen Fall gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Schäden am Eigentum der Anschlussnehmer zu vermeiden.
3. Kann und muss das Wasserversorgungsunternehmen erkennen, dass der vorhandene Zustand der Bausubstanz eines Gebäudes nicht geeignet ist, um den Hausanschluss in einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weise zu verlegen, muss es den Gebäudeeigentümer darauf hinweisen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.
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