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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 04.04.2025 - 28 U 2940/24 Bau
1. Sind die vom Unternehmer erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.
2. Dabei trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungserbringung, die Mangelfreiheit seiner Leistungen und auch die Mängelbeseitigungskosten, wenn er sich darauf berufen will, sie seien geringer als vom Besteller behauptet.
3. Das Leistungsverweigerungsrecht ist in der Regel auf das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten beschränkt. Es kann im Ausnahmefall auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränkt sein, wenn sich der Besteller mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet (hier bejaht).
4. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags muss nicht ausdrücklich erhoben werden, insbesondere bedarf es keines formellen Zug-um-Zug-Antrags. Ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag kann genügen, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.
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