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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Schiedswesen
OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2025 - 19 SchH 15/25
1. Die Unzulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens kann sich daraus ergeben, dass die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben, oder dass der konkrete Rechtsstreit nicht vom Umfang der Schiedsvereinbarung gedeckt ist.
2. Eine Unwirksamkeit einer Schiedsabrede ist nur dann anzunehmen, wenn selbst eine weitgehende Auslegung keinen Schluss darüber zulässt, ob und auf welches Schiedsgericht sich die Parteien geeinigt haben (hier: hinreichender Verweis auf die Bestimmungen der SL Bau).
3. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Streit entstanden ist oder entstehen kann, muss in der Schiedsvereinbarung bestimmt sein.
4. Der Antrag auf Feststellung der (Un-)Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahren kann nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts eingeleitet werden. Die bloße Benennung der Schiedsrichter ist für die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht ausreichend, erforderlich ist vielmehr, dass die Schiedsrichter die Annahme ihres Amts erklärt haben.
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