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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2024 - 12 U 16/22
1. Ein Vertrag über die geologische Baubetreuung, der unter anderem die Betreuung der Bodenverbesserung und bestimmte geologische Untersuchungen des Planums bei einem Straßenbauvorhaben zum Gegenstand hat, ist ein Werkvertrag.
2. Der Baubetreuer ist (hier) dazu verpflichtet, den Auftraggeber über für ihn ohne Weiteres erkennbare Fehler bei der Bodenverbesserung ungefragt so zu informieren, dass dieser darauf reagieren kann. Das gilt jedenfalls insoweit, als sie mit den Empfehlungen eines zuvor - im Rahmen eines gesondertes Auftrags - ebenfalls vom Baubetreuer erstellten Baugrundgutachten im Zusammenhang stehen.
3. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus, dass der Auftraggeber ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird; allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
4. Die Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten begründet jedenfalls den Anschein, dass der geschädigte Auftraggeber den Rat oder Hinweis, wäre er erteilt worden, befolgt hätte.
5. Selbst wenn von den Beteiligten getrennt gesetzte Ursachen zu unterschiedlichen Mängeln führen, besteht eine Gesamtschuldnerschaft in vollem Umfang, wenn die Mängel voneinander nicht abgegrenzt und nur einheitlich beseitigt werden können.
6. Anträgen zur Vorlage von Unterlagen ist nicht nachzugehen, wenn sie auf eine Ausforschung hinauslaufen.
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