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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2025 - 1 U 38/24
Enthält ein Werkvertrag Regelungen, die dazu dienen, dass der Unternehmer seine sich aufgrund des Vertrags ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ist der Vertrag nichtig, wenn der Besteller den vorsätzlichen Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Preisvorteil ausnutzt. Eine Kenntnis des Bestellers liegt nahe, wenn der Unternehmer ihn auffordert, Werklohnzahlungen gestückelt auf verschiedene Konten, z. B. auch solche von Familienangehörigen zu leisten, und keine Rechnung ausgestellt wird. Die Nichtigkeit des Vertrags hat zur Folge, dass dem Unternehmer keine Zahlungs-, dem Besteller keine Gewährleistungs- und keine Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.*)
