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Bauvertrag
LG Freiburg, Urteil vom 08.08.2025 - 6 O 53/22
1. Führt der Auftraggeber (hier: Generalunternehmer) die beauftragte Werkleistung selbst aus, handelt es sich um einen Fall der vom Auftraggeber zu vertretenden Unmöglichkeit. Der Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) behält in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der unmöglich gewordenen Leistung.
2. Der Auftragnehmer muss sich auf seinen Vergütungsanspruch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm infolge des Fortfalls der Leistungspflicht erwachsen, namentlich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb.
3. Der Auftraggeber muss die Voraussetzungen für eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder sonstigen Erwerbs darlegen und beweisen. Im Hinblick auf Abläufe und Gegebenheiten innerhalb der Sphäre des Auftragnehmers trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast, wenn ihm nähere Erläuterungen zumutbar sind .
4. Bei den ersparten Aufwendungen und beim anderweitigen Erwerb ist auf die vom Auftragnehmer konkret kalkulierte Vertragsgrundlage abzustellen.
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