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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2025, 2440
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wer Geld hinterlegt, kann Zahlung an sich verlangen!

BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 4/25

1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gem. § 887 ZPO vollstreckt.*)

2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.*)

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