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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 - 2 U 40/24
1. Ein Besteller hat bei Mängeln an einem Bauwerk (hier: unterdimensionierte Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad), welche er beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ingenieur, dessen Planungs- und / oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk verwirklicht haben; der Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.*)
2. Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne (sog. Durchschreiterinne) obliegt nicht allein dem Objektplaner des Freibads, sondern auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Bei Planungsmängeln haften beide Planer als Gesamtschuldner.*)
