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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2024 - 3 U 15/24
1. Ob Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür ist es erforderlich, unter Offenlegung der Preiskalkulation vorzutragen, wie diese bei Abschluss des Vertrags vor Kriegsbeginn war und wie sie danach gewesen wäre. Jedenfalls der Verweis auf die allgemeine Preisentwicklung genügt nicht. Gleiches gilt für ein Kündigungsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
2. Gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass durch eine Kündigung des Auftragnehmers der Vertrag beendet ist und zur Abrechnung und Feststellung des Bautenstands ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll, kann darin eine konkludente Vertragsaufhebung zu sehen sein.
3. Eine offenbare Unrichtigkeit und damit Unverbindlichkeit des eingeholten Schiedsgutachtens liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. Hierzu gehört auch die Anwendung eines unrichtigen oder vertragswidrigen Bewertungsmaßstabs.




