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 Bauvertrag
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 13.08.2024 - 28 U 4768/23 Bau
1. Wenn Produktionsmittel so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Das gilt auch dann, wenn für die Ausführung keine verbindliche Frist vereinbart ist, da der Auftragnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung nach Beginn mit dem jeweils gebotenen vollen Einsatz zügig durchzuführen und zu beenden hat (sog. angemessene Herstellungsfrist).
3. Der Auftraggeber, der eine Kündigung auf die Verletzung der Abhilfepflicht stützen will, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Überschreitung der Ausführungsfrist aufgrund unzureichender Produktionsmittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
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